Steuerrecht: Bundesfinanzhof besteuert die Abfindung für Pflichtteilsansprüche zu Lebzeiten des Erblassers nun grundsätzlich höher als im Todesfall

15.8.2017 | EKHH

Sind Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern des Erblassers durch das Testament vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen, sieht das Erbrecht eine gesicherte Beteiligung am Erbe durch den Pflichtteil vor.

Bei der Nachfolgeplanung oder auch bei lebzeitigen Vermögensübertragungen kann es sinnvoll sein, den Pflichtteilsberechtigten gegen eine Abfindung bereits zu Lebzeiten gegen eine Abfindung auf diesen Pflichtteil verzichten zu lassen. Diese Abfindungen wurden bisher ebenso steuerlich begünstigt, wie die Abfindungszahlung nach dem Tod des Erblassers.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10.5.2017 nunmehr entschieden (https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online), dass für die Besteuerung der Abfindung zukünftig zu unterscheiden ist, ob ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten oder nach dem Tod des Erblassers erklärt wird.

Im entschiedenen Fall hatte der Sohn von seiner Mutter bereits über eine Million Euro geschenkt bekommen und hatte gegenüber den drei Brüdern gegen eine Abfindung von jeweils 150.000 Euro auf den Pflichtteil verzichtet.

Die Schenkungen der Geschwister werden steuerlich als solche beurteilt. Dies ist neu: Solche Schenkungen wurden zuvor wie eine Schenkung der Mutter als zukünftiger Erblasserin behandelt. Jetzt unterliegt die Schenkung des einen an den anderen Bruder der ungünstigeren Steuerklasse 2 mit dem niedrigen Freibetrag von derzeit 20.000 Euro (im Fall des BFH lag dieser noch bei 10.300 Euro). Der BFH hatte eigentlich die Fälle vor dem Erbfall denen nach dem Erbfall gleichstellen wollen. Deshalb hatte er diese zuvor in der Steuerklasse wie eine Zuwendung der Mutter behandelt. Wenn gegenüber mehreren zukünftigen Erben verzichtet wird, wird allerdings der Freibetrag mehrfach fällig. Zudem sind vorherige Schenkungen vor dem Erbfall nicht anzurechnen. Daher entscheidet der BFH nun nach dem Wortlaut des Gesetzes: Es kommt darauf an, wer schenkt oder vererbt.

Bitte beachten: Anders ist eine Schenkung zu Lebzeiten auch nach dem aktuellen Urteil zu beurteilen, wenn die Kinder zugunsten eines anderen Elternteils den Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung erklären. Gegenüber den Eltern wird für die Abfindungszahlung die Steuerklasse 1 und der Freibetrag von derzeit 400.000 Euro angewandt.