Die Zugewinngemeinschaft gilt für die Zeitspanne zwischen dem Tag der Eheschließung und dem Tag, an dem der Ehescheidungsantrag dem/r anderen Ehepartner*in zugestellt wird. Um einen güterrechtlichen Ausgleich für die Ehezeit zu erzielen, wird der Zugewinn beider Eheleute wie folgt ermittelt: Zunächst wird das Vermögen, dass jede/r einzelne Ehepartner*in am Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages hat, das sogenannte Endvermögen, erfasst. Dies gilt sowohl hinsichtlich des positiven Vermögens als auch aller Schulden, die der/die Ehepartner*in hat. Von dem so zusammengetragenen Endvermögen wird das Anfangsvermögen in Abzug gebracht, also das Vermögen und die Schulden, die der/die jeweilige Ehepartner*in am Stichtag der Eheschließung hatte. Weiterhin sind vom Endvermögen etwaige Schenkungen und Erbschaften abzuziehen. Das, was unter dem Strich verbleibt, ist der Zugewinn des/r jeweiligen Ehepartner*in. Der/die Ehepartner*in mit dem höheren Zugewinn, muss dem/der anderen Ehepartner*in die Hälfte des Differenzbetrages auszahlen, der verbleibt, wenn man den niedrigeren Zugewinnbetrag von dem höheren abzieht.