Vermögensauseinandersetzungen
Unter die Vermögensauseinandersetzung fällt zum einen die Aufteilung gemeinsamer Vermögenswerte, also solcher Vermögensgegenstände, an denen gemeinsames Miteigentum besteht.
Unter die Vermögensauseinandersetzung fällt zum einen die Aufteilung gemeinsamer Vermögenswerte, also solcher Vermögensgegenstände, an denen gemeinsames Miteigentum besteht.
Unabhängig von dem Bestehen etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche ist bei Trennung und Scheidung ggf. die Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Unter die Vermögensauseinandersetzung fällt zum einen die Aufteilung gemeinsamer Vermögenswerte, also solcher Vermögensgegenstände, an denen gemeinsames Miteigentum besteht. In der Praxis ist dies das gemeinsame Familienheim. Unter diesen Begriff fällt aber auch die Auseinandersetzung von Gesellschaftsbeteiligungen, Unternehmensbeteiligungen, Ehegatten-/Ehegattinnengesellschaften und Vermögenswerten wie Spar- und Wertpapierkonten. Außerdem werden unter dem Oberbegriff der Vermögensauseinandersetzung die Fragen der Rückführung von gemeinsamen Schulden, der Rückabwicklung von Zuwendungen durch eine*n Ehepartner*in oder der Schwiegereltern und der Mitwirkungspflichten, die Eheleute im steuerlichen Bereich haben, geklärt.
Lassen Sie sich im Zuge der Trennung und Scheidung rechtlich beraten, um einem Vermögensverlust entgegenzuwirken. Wir zeigen Ihnen auf, welche rechtlichen Gestaltungsspielräume Sie haben und erarbeiten mit Ihnen eine individuelle und rechtssichere Lösung.
Nicht nur Ehepartner*innen haben nach dem Scheitern ihrer Ehe einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Vermögenswerte. Auch Partner*innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können zum Zeitpunkt der endgültigen Trennung eine Auseinandersetzung ihres Vermögens durchsetzen. Der BGH hat für Zuwendungen oder Arbeitsleistungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt, ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis erkannt, da diese sog. „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen”, im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind. Ein Ausgleich der Vermögenswerte erfolgt in der Regel nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.
Die Geschäftsgrundlage der „gemeinschaftsbezogenen Zuwendung“ liegt ähnlich wie bei einer „ehebedingten Zuwendung“ darin, dass ein*e Partner*in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen einen Vermögenswert um der Gemeinschaft willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Partnerschaft zukommen lässt. Die Leistung erfolgt in der Erwartung, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und er/sie innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und an dessen Früchten weiter teilhaben.
Die Höhe der zurück zu gewährenden Leistungen ist abhängig von einer Abwägungsentscheidung. Bei der Bewertung der Anspruchshöhe werden wie bei „ehebezogenen Zuwendungen“ die nachfolgenden Kriterien in einer Gesamtschau betrachtet:
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die seit der Zuwendung 25 Jahre bestanden hat, wird der Zweck der Zuwendung, eine langjährige Beziehung zu führen und zu festigen als erfüllt angesehen werden; mit der Folge, dass kein Ausgleichsanspruch mehr besteht. Bestand die Beziehung dagegen nur wenige Jahre nach der Zuwendung, wird die Höhe des Ausgleichsbetrages in Relation zur Dauer des Zusammenlebens zu bringen sein. Ist eine Lebenspartnerschaft demnach kurze Zeit nach der Zuwendung gescheitert, wird in der Regel ein hoher Ausgleichsbetrag geltend gemacht werden können. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rückgewährsanspruch der Höhe nach jedoch begrenzt auf den Betrag, um den das Vermögen des Partners/der Partnerin bei Trennung der Lebensgefährten infolge der Leistungen des anderen Partners / der anderen Partnerin noch gemehrt ist. Besteht der Wert der Zuwendung nicht mehr, kann ein Ausgleich nicht erfolgen.
Neben der Rückforderung von Zuwendungen in Vertrauen auf das Bestehen der Lebenspartnerschaft, stellen sich häufig auch Fragen, wie die Abwicklung gemeinsamer Bankkonten oder Darlehen erfolgen kann. Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen und finanziellen Auseinandersetzung Ihrer Lebensgemeinschaft.
Frau Deniz Rethmann unterstützt Sie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten. Sie ist seit 2008 zugelassene Rechtsanwältin. Als versierte Fachanwältin für Familienrecht setzt sie sich besonders für den Vermögensschutz Ihrer Mandanten ein. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Ausgestaltung von Eheverträgen, in denen unter anderem Fragen des Unterhalts, des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung interessengerecht ausgestaltet werden können.
Gerne steht Sie Ihnen mit ihrem Spezialwissen auch in allen anderen Familiensachen zur Verfügung.