Neben dem Tabellenunterhalt kann ein besonderer Bedarf in Form eines Mehr- oder Sonderbedarfes des Kindes zu decken sein. Mehrbedarf ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb vom laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden kann, wie z. B. Nachhilfeunterricht, Schulgeld, Krankenversicherungskosten. Sonderbedarf sind unregelmäßige, außerordentlich hohe Ausgaben, die überraschend auftreten und deren Höhe im Vorhinein nicht einzuschätzen war, wie beispielsweise die Kosten einer Zahnspange nach einer kieferorthopädischen Behandlung. Grundsätzlich haben sich beide Elternteile am Mehrbedarf oder Sonderbedarf ihres Kindes anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu beteiligen.
Für volljährige Kinder sind grundsätzlich beide Eltern anteilig und entsprechend Ihrer Einkünfte barunterhaltspflichtig. Mehr dazu unter Volljährigenunterhalt.