Die Eheschließung ist nicht nur Ausdruck von tiefer Verbundenheit und Liebe. Die Eheleute entschließen sich vor allem, rechtlich und finanziell füreinander einzustehen. Auch wenn dies vielen nicht bewusst ist, schließen die Eheleute mit dem „Ja-Wort“ einen Vertrag mit weitreichenden Wirkungen ab.
Ohne weitere Regelungen greifen die gesetzlichen Bestimmungen, die weitestgehend immer noch auf die „klassische“ Alleinverdiener-Hausfrauen-Ehe abgestimmt ist und selten dem von den Eheleuten gelebten Lebensmodell entspricht. Ist bis zur Scheidung der Ehe kein Ehevertrag abgeschlossen worden, bedeutet dies folgendes:
Es gilt für die Dauer der Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen der weitläufigen Meinung wirtschaftet zwar jede*r Ehepartner*in in der Ehe für sich. Scheitert die Ehe, erfolgt jedoch ein Vermögensausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen: Der/die Ehepartner*in, der/die während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs erwirtschaften konnte, kann im Rahmen des Zugewinnausgleiches die Hälfte der Differenz vom Ehepartner/von der Ehepartnerin mit dem größeren Zugewinn verlangen.
Im Falle der Scheidung sind außerdem alle während der Ehe erworbenen Anwartschaften aus Renten- und Versorgungskassen, sowie Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung und gegebenenfalls aus privaten Lebensversicherungen gegenseitig im Wege des Versorgungsausgleiches zu teilen.
Weiterhin ist damit zu rechnen, dass der/die Ehepartner*in, der/die geringere Einkünfte bezieht, nachehelichen Unterhalt geltend machen wird, um seinen/ihren bisherigen Lebensstandard nicht gänzlich zu verlieren.
Wer sich in guten Zeiten darüber Gedanken macht, wie man im Fall einer Trennung und Scheidung fair auseinandergehen kann, kann sich viel Ärger und Geld sparen. Wenn die Regelungen des Ehevertrages den individuellen Interessen beider Ehepartner*innen Rechnung tragen, können langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten um Unterhalt, Zugewinnausgleich etc. vermieden werden. Insbesondere bei einer starken Abweichung des vorhandenen Vermögens bei Eheschließung, bei Selbständigen und Unternehmern sowie bei Doppelverdiener*innen-Ehen ist es ratsam, individuelle Regelungen zu treffen, um nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen zu fallen.
In Gesellschaftsverträgen legen die Gesellschafter*innen zudem häufig eine Verpflichtung zum Abschluss von Eheverträgen fest. Denn unterliegt das Unternehmen oder der Betrieb dem Zugewinn, kann dies im Einzelfall zu Liquiditätsproblemen führen.
Grundsätzlich gilt auch für Eheverträge die Vertragsfreiheit. Ehegatten*innen können demnach die Scheidungsfolgen frei gestalten. Allerdings darf der Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht unterlaufen werden. Die Grenze der Vertragsfreiheit ist nach ständiger Rechtsprechung erreicht, wenn durch eine Vertragsklausel eine evident einseitige Belastung des benachteiligten Ehepartners/der benachteiligten Ehepartnerin entsteht, die durch die tatsächlich gelebten Lebensverhältnisse in der Ehe nicht zu rechtfertigen ist. Dabei differenzieren Gerichte bei der Prüfung von Eheverträgen, von welcher gesetzlichen Scheidungsfolge abgewichen wurde. Den höchsten Schutz genießt danach der Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB. Auch bei Regelungen zum Unterhalt wegen Krankheit gem. § 1572 BGB und wegen Alters (§ 1571 BGB) und Regelungen über den Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB i.V.m. §§ 1 ff VersAusglG) werden höhere Anforderungen an ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Die genannten Scheidungsfolgen stellen den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts dar und können nur unter bestimmten Voraussetzungen im Ehevertrag ausgeschlossen werden. Grund für diese Gewichtung ist, dass der/die betroffene Ehepartner*in während Zeiten der Kindesbetreuung die Schaffung einer eigenen Existenzgrundlage im Interesse des gemeinsamen Kindes zurückgestellt hat bzw. im Alter oder Krankheit nicht oder nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Unbedenklich ist es, Scheidungsfolgen auszuschließen, wenn gewisse Lebensrisiken bereits bei Vertragsabschluss bekannt waren. So kann der Krankheitsunterhalt ausgeschlossen werden, wenn die Vertragspartner*in bei der Unterzeichnung der Vereinbarung von der schweren Erkrankung des benachteiligten Ehepartners/der benachteiligten Ehepartnerin wussten.
Um sicherzustellen, dass die Regelungen des Ehevertrages, die eigenen Vermögensinteressen und Rechtspositionen hinreichend schützen und dabei einer richterlichen Kontrolle standhalten, sollten Sie sich von einem Rechtsbeistand beraten lassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine individuelle Regelung zu finden, damit Sie im Falle einer Trennung möglichst unbeschadet aus der gescheiterten Ehe hervorgehen.