Ehescheidung
Grundsätzlich kann eine Ehe erst nach einer Trennungszeit von einem Jahr geschieden werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Scheidung ohne den Ablauf des Trennungsjahres erfolgen.
Grundsätzlich kann eine Ehe erst nach einer Trennungszeit von einem Jahr geschieden werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Scheidung ohne den Ablauf des Trennungsjahres erfolgen.
Grundsätzlich kann eine Ehe erst nach einer Trennungszeit von einem Jahr geschieden werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Scheidung ohne den Ablauf des Trennungsjahres erfolgen.
Des weiteren muss die Ehe gescheitert sein. Ein Scheitern wird immer dann angenommen, wenn beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres erklären, dass sie geschieden werden wollen. Drei Jahre nach dem Trennungszeitpunkt geht das Familiengericht auch ohne einvernehmliche Erklärung, sich trennen zu wollen, von dem Scheitern der Ehe aus.
Möchte ein*e Ehepartner*in nach dem Trennungsjahr die Ehescheidung, während der/die andere Ehepartner*in noch an der Ehe festhält, muss der/die antragstellende Ehepartner*in zum Scheitern der Ehe vortragen und beweisen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit dem Scheidungsantrag wird in der Regel auch der Versorgungsausgleich vom Familiengericht durchgeführt. Hiervon wird nur dann abgesehen, wenn die Ehe von kurzer Dauer war oder ein wirksamer notarieller Verzichtsvertrag vorliegt.
Ansonsten kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens bei Gericht auch beantragt werden, über weitere Scheidungsfolgen, den sog. Folgesachen, zu entscheiden. Mit dem Ausspruch der Ehescheidung kann entschieden werden über die sogenannten Folgesachen:
Hat ein*e Ehepartner*in sich entschieden, den Scheidungsantrag gemeinsam mit einen Folgesachenantrag zu stellen, wird die Ehe erst dann geschieden, wenn auch über die Folgesachen entschieden werden kann. Die Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverfahren kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Möchten Sie einen Scheidungsantrag bei Gericht einreichen oder aktiv Anträge bei Gericht stellen, benötigen Sie in jedem Fall die Unterstützung eines Rechtsbeistandes. Der/die andere Ehepartner*in kann bei Einvernehmen zwar auf einen eigenen Rechtsbeistand verzichten, dies ist jedoch nicht ratsam, da die meisten Menschen bei der Abwicklung komplexer Themen wie dem Versorgungs- oder dem Zugewinnausgleich schnell überfordert sind. Entgegen der weitverbreiteten Annahme, gibt es keinen gemeinsamen Rechtsbeistand.
Frau Deniz Rethmann unterstützt Sie in allen familienrechtlichen Angelegenheiten. Sie ist seit 2008 zugelassene Rechtsanwältin. Als versierte Fachanwältin für Familienrecht setzt sie sich besonders für den Vermögensschutz Ihrer Mandanten ein. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Ausgestaltung von Eheverträgen, in denen unter anderem Fragen des Unterhalts, des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung interessengerecht ausgestaltet werden können.
Gerne steht Sie Ihnen mit ihrem Spezialwissen auch in allen anderen Familiensachen zur Verfügung.