Nach der rechtskräftigen Ehescheidung soll jede*r Ehepartner*in prinzipiell für sich selber sorgen können. Es gilt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann dennoch bestehen, wenn ein*e Ehepartner*in ehebedingte Nachteile erlitten hat und hierdurch daran gehindert ist, sich nach der Scheidung hinreichend selbst zu versorgen.
Voraussetzung für diesen Unterhaltsanspruch ist jedoch, die Erfüllung der im folgenden aufgezählten Tatbestände:
- Sofern ein*e Ehepartner*in noch Kinder betreut, kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB bestehen.
- Wenn von einem/einer Ehepartner*in aufgrund seines/ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, ist zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB geltend gemacht werden kann.
- Ist ein*e Ehepartner*in an einer Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wegen Erkrankung gehindert, kann § 1572 BGB einschlägig sein.
- Ausbildungsunterhalt kann nach § 1575 Abs. 1 BGB geschuldet sein, wenn ein*e Ehepartner*in aufgrund der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgeschlossen hat.
- Nach § 1573 Abs. 1 BGB kann Unterhalt geschuldet sein, ein*e Ehepartner*in wegen der Haushaltsführung und Kinderbetreuung keine Arbeitsstelle finden kann.
- Aufstockungsunterhalt wird nach § 1573 Abs. 4 BGB bei Vorliegen ehebedingter Nachteile geschuldet, wenn ein*e Ehepartner*in geringere Unterkünfte hat als der/die andere.
- In ganz besonderen Härte- und Ausnahmefällen kann sich ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen nach, § 1576 BGB ergeben, wenn keiner der oben genannten Tatbestände greift.
Ähnlich wie beim Trennungsunterhalt wird die Ermittlung der Unterhaltshöhe nach der oben dargestellten dreistufigen Prüfung (Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit) ermittelt. Auch beim nachehelichen Unterhalt gilt der Halbteilungsgrundsatz. Anders als beim Trennungsunterhalt kommt es allerdings für die Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse und die Einkommensermittlung auf den Zeitpunkt der Scheidung an. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Abschließend ist die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltsschuldner*in festzustellen. Der/die Unterhaltsschuldner*in kann den Unterhaltsanspruch des/der anderen Ehepartner*in nämlich nur dann befriedigen, wenn er/sie durch die Unterhaltszahlung nicht seinen/ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet. Beim Trennungsunterhalt beläuft sich der Selbstbehalt auf derzeit 1.280,00 €.