Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entsteht in dem Monat, in dem die Berufsausbildung aufgenommen wird und endet mit der Beendigung der Ausbildung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem frühestmöglich mit einem Abschluss gerechnet werden musste.
Die Ausbildung ist innerhalb angemessener Frist nach Schulabschluss aufzunehmen. Eine etwa ein- bis dreijährige Orientierungsphase oder Absolvierung eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres wird zwar zugestanden, für diese sog. „Karenzzeit”, besteht jedoch keine Unterhaltspflicht. Das volljährige Kind muss dann selbst für seinen oder ihren Unterhalt sorgen.
Die Ausbildung ist unter Einsatz der vollen Arbeitskraft und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden. Bei einem Studium sind die einschlägigen Studienordnungen zu beachten. Das Studium ist innerhalb der üblichen Studiendauer durchzuführen. Als Anhaltspunkt dient hierfür die für das Studium geltende Regelstudienzeit nebst Examenssemestern. Im Einzelfall sind Verlängerungen zu berücksichtigen.
Wegen des Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen der Pflicht, Ausbildungsunterhalt zu gewähren und der Obliegenheit des/der Volljährigen, die Ausbildung zügig und ernsthaft durchzuführen, kann der Unterhaltsanspruch wegfallen, wenn das Kind die vorgesehenen Studienabläufe nicht einhält und die Leistungsnachweise nicht in der dafür vorgesehenen Zeit nachweisen kann.